Satzung

§ 1: Name
Der Name des Vereins lautet „World of Peace e.V.“ und soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister des Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.

§ 2: Wesen und Zweck des Vereins
1. Der Verein mit Sitz in Gelsenkirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist
a) die selbstlose Unterstützung von Personen
b) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;

3.) Der Satzungszweck der Unterstützung von Personen wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle, sachliche und medizinische Unterstützung von Personen, die sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notsituation befinden und sich in Entwicklungsländern oder Ländern, die durch Kriegseinwirkungen oder Naturkatastrophen betroffen sind, aufhalten.
Weiterhin wird der Satzungszweck verwirklicht insbesondere durch,
a. die Errichtung oder den Wiederaufbau oder die Sanierung von Krankenhäusern, Schulen, Bildungs- sowie Ausbildungsstätten im In- und Ausland,
b. die Errichtung den Wiederaufbau auch sonstiger Gebäude sowie Zuschüsse zu den Betriebskosten im Rahmen der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
c. Bereitstellung von Medikamenten und medizinischen Geräten,
d. Lebensmittelverteilung an Bedürftige,
e. Selbsthilfeprojekte auf dem Gebiet der Lebensmittelerzeugung,
f. Einrichtung von Wasseraufbereitungsanlagen,
g. Errichtung und Betreuung von Waisen- und Kinderheimen,
h. Übernahme der Patenschaft für Waisen,
i. Finanzielle Unterstützung religiöser Veranstaltungen und Feste,
j. Bau von Gotteshäusern (z.B. Kirchen und Moscheen) sowie,
k. die Vergabe von Stipendien an Waisenkinder nach Maßgabe einer Vergaberichtlinie.
Die Zweckverwirklichung kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen dem Verein und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist.
Um sicherzustellen, dass das Wirken der Hilfsperson, wie eigenes Wirken der Verein anzusehen ist, verpflichtet sich der Verein vor jeder Zusammenarbeit mit einer Hilfsperson eine Musterkooperations-vereinbarung (Textform oder Schriftform) zu schließen. Die Musterkooperationsvereinbarung regelt u.a. die Weisungsbefugnis des Vereins gegenüber der Hilfsperson, die Dokumentation der weisungsgemäßen Mittelverwendung und die Einstellung jeglicher Kooperation bei Verstößen der Hilfsperson.

4.) Der Satzungszweck der Hilfe für Flüchtlinge wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle, sachliche und medizinische Unterstützung von Flüchtlingen in Entwicklungsländern oder Ländern, die durch Kriegseinwirkungen oder Naturkatastrophen betroffen sind, sowie durch die Aufklärung der Öffentlichkeit über die sozialen Missstände und die lebensunwürdige Situation von Flüchtlingen in derlei Krisengebieten.

5.) Der Verein kann seine Zwecke auch durch die Zuwendung von Mitteln an eine andere Körperschaft im In- oder Ausland oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der in Absatz 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke (§ 58 Nr. 1 AO) verwirklichen. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Die Zuwendung von Mitteln an eine Körperschaft des privaten Rechts, die weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig ist, setzt voraus, dass diese die
Mittel für der Art nach steuerbegünstigte Zwecke verwendet und die Rechtsform des Empfängers im Ausland einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des KStG entspricht. Der Verein hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Verwendung der Mittel durch die Körperschaft im Ausland ausreichend nachgewiesen werden kann; die erhöhte Mitwirkungspflicht des Vereins – Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und Beschaffung der erforderlichen Nachweise unter Ausschöpfung der bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten – gegenüber dem Finanzamt bei Auslandssachverhalten ist zu beachten (§ 90 Abs. 2 AO).

6. Der Satzungszweck wird u.a. auch erreicht durch Sammeln von Spenden, die an die Begünstigten direkt verteilt werden oder (gem. § 58 Nr. 1 AO) an Organisationen im In und Ausland weitergeleitet werden welche den gleichen Satzungszweck verfolgen, sowie mit Finanzielle Unterstützung religiöser Veranstaltungen und Feste.

§ 3: Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4: Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Verein.

§ 5: Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6: Mitgliedschaft
1. Es gibt eine aktive und eine passive Mitgliedschaft. Aktive Vereinsmitglieder bestimmen das Vereinsgeschehen durch Übernahme von Aufgaben, Teilnahme an Mitgliederversammlung und Bekleiden von Ämtern. Passive Mitglieder fördern den Vereinszweck durch eine vom Vorstand zu bestimmenden monatlich oder jährlich zu entrichtenden Beitrag. Sie übernehmen keine Aufgaben in dem Verein, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen und sind nicht wahlberechtigt.

2. Die Mitgliedschaft passiver Mitglieder wird durch Aufnahme in den Verein begründet. Die Mitgliedschaft kann durch volljährige natürliche Personen und juristische Personen erworben werden. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit der positiven Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

3. Die aktive Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein begründet. Die Mitgliedschaft kann durch volljährige natürliche Personen und juristische Personen erworben werden. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit der positiven Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

4. Alle aktiven Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben ein aktives und passives Wahlrecht. Alle Mitglieder, die juristische Personen sind, haben ein aktives Wahlrecht, welches durch ihre gesetzlichen Vertreter oder deren Bevollmächtigte ausgeübt Alle Mitglieder sind in gleicher Weise stimmberechtigt (1 Stimme pro Mitglied). Sie können ihre Stimme persönlich abgeben, im Verhinderungsfall eine andere natürliche Person mit der Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen oder bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ihre Stimme schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Fax oder durch andere Medien abgeben. Das Stimmrecht der juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter oder deren Bevollmächtigte ausgeübt.

5. Ein Mitglied kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem Verein ausgeschlossen Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder es trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen. Das Mitglied hat keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses, Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

6. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Schluss eines Geschäftsjahres durch
eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären. Die Mitgliedschaft erlischt dann mit Ablauf des Geschäftsjahres.

7. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch ihr Erlöschen.

8. Der Ausschluss von der Mitgliedschaft oder das Erlöschen der Mitgliedschaft hat nicht zur Folge, dass die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein erlöschen.

§ 7: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 8: Beitrag, Spenden und Mittelverwendung im Ausland
1. Spenden aus dem Verein werden aus dem In- und Ausland gesammelt. Die bargeldlosen Spendenannahmestellen sollen aufgebaut und beworben werden, so dass der Verein langfristig auf die Annahme von Barspenden verzichten kann.

2. Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren Höhe und deren Fälligkeit dann durch den Vorstand bestimmt.

3. Die Mittelverwendung im Ausland erfolgt nach Maßgabe der Steuerrichtlinie des Landes des dort Begünstigten.

§ 9: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 10 dieser Satzung}, der Vorstand (§ 11 dieser Satzung) und die Geschäftsführung (§ 12 dieser Satzung).

§ 10: Mitgliederversammlung
1. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen regulären Mitgliederversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

2. Die reguläre Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre durch den Vorstand oder in seinem Auftrag von der Geschäftsführung einzuberufen.

3. Zu der regulären Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins zu laden. Die Ladung zur Mitgliederversammlung hat den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem durch den Vorstand bestimmten Termin unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung und der Benennung des Ortes per E-Mail oder schriftlich zu erfolgen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlung können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung erfordert nicht zwingend die Anwesenheit der Mitglieder an einem gemeinsamen Ort und auch nicht die zeitgleiche Abgabe der Stimmen. Über die Tagesordnungspunkte der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann schriftlich, per E-Mail oder per Fax abgestimmt werden. Die Berufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat den Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor dem durch den Vorstand bestimmten Abstimmungstermin mit einer vorläufigen Tagesordnung per E Mail oder schriftlich zuzugehen. Abstimmungstermin ist der Zeitpunkt, zu dem spätestens die Abstimmungsentscheidungen der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand zuzugehen haben. Ab Zugang der vorläufigen Tagesordnung haben die Mitglieder binnen 2 Wochen Gelegenheit die Aufnahme neuer Punkte in die Tagesordnung zu beantragen. Verspätet eingegangen Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorsitzende entscheidet nach billigem Ermessen über die Aufnahme der neuen Punkte. Nach Ablauf der zwei Wochen hat der Vorsitzende innerhalb von 5 Tagen per E-Mail oder elektronisch die endgültige Tagesordnung bekannt zu geben, die einzelnen zur Entscheidung stehenden Fragen zu formulieren und alle stimmberechtigten Mitglieder zur verbindlichen Abstimmung über die einzelnen Punkte bis spätestens zum Abstimmungstermin aufzufordern. Die stimmberechtigten Mitglieder können dann über die einzelnen Punkte mit Ja oder Nein abstimmen, indem Sie den Vorsitzenden in Schriftform, per Telefax oder per E-Mail über ihre Entscheidung zu den einzelnen Punkten unterrichten. Eine formwidrige oder nach dem Abstimmungstermin beim Vorsitzenden zugegangene Stimme gilt als Enthaltung. Der Vorsitzende hat die abgegebenen Stimmen in Papierform zu erfassen und auf Antrag jedem Mitglied Einsicht zu gewähren. Für den Fall seiner Verhinderung übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender die vorbezeichneten Aufgaben des Vorsitzenden.

5.In Mitgliederversammlungen wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden, wenn nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt.

6. Mitglieder, die unentschuldigt zwei aufeinander folgenden Sitzungen der regulären Mitgliederversammlung fernbleiben, verlieren automatisch ihre Mitgliedschaft.

7. Mitgliederversammlungen obliegen:
a. die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstandes,
b. die Entlastung des Vorstandes für das zurückliegende Geschäftsjahr,
c. die Wahl des neuen Vorstandes,
d. die Auflösung des Vereins,
e. die Entscheidung, ob Vorstandsmitglieder eine Vergütung erhalten.

8. Der regulären Mitgliederversammlung obliegen Satzungsänderungen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der bei der regulären Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten. § 11 Nr. 17 bleibt unberührt.

9. Die Mitgliederversammlung leitete der Vorsitzende (Sitzungsleiter) oder im Falle seiner Verhinderung ein stellvertretender. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort, Tag und Stunde der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Feststellung, dass die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 11: Vorstand
1. Der Vorstand wird aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt, der Tag der Wahl ist der erste Tag der neuen Amtszeit des Vorstands.

2. Der Vorstand i.S.d § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen werden.

5. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen des Vorstandes werden von seinem Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und abgehalten.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

7. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt, soweit nichts Abweichendes festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

8. Der Vorstand kann Beschlüsse auch außerhalb einer Vorstandssitzung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail fassen, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht und alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig zu beschließen ist.
9. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer (besonderer Vertreter, vgl. 30 BGB) bestellen.

10. Der Vorstand kann im Bedarfsfall im In- und Ausland Zweigstellen des Vereins eröffnen.

11. Die Vorstandsmitglieder können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig werden. Für die Vorstandsmitglieder darf eine D&O-Versicherung als Vermögensschadenshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sowie eine Unfallversicherung abgeschlossen werden.

12. Vorstandsmitglieder können, im Einklang mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätzen, Vergütungen für ihre Tätigkeit nach Maßgabe einer Vergütungsrichtlinie verlangen.

13. Die in den Vorstandssitzungen gefassten und die sonstigen Beschlüsse sind schriftlich Diese sind von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

14. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern für die in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Werden die Vorstandsmitglieder wegen der in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schäden durch Dritte in Anspruch genommen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben sie gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen.

15. Vorstandsmitglieder können zugleich Angestellte des Vereins sein.

16. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, hat der
Vorstand von sich aus vorzunehmen. Diese Satzungsänderungen werden den Mitgliedern mitgeteilt.

§ 12: Geschäftsführung
1. Die laufenden Geschäfte des Vereins, einschließlich der Finanzgeschäfte, können durch einen hauptamtlichen Geschäftsführer (besonderer Vertreter) erledigt werden. Seine Bestellung ist ins Vereinsregister einzutragen.

2. Der hauptamtliche Geschäftsführer (besonderer Vertreter) führt die laufenden Geschäfte nach den Richtlinien des Vorstandes. Der hauptamtliche Geschäftsführer (besonderer Vertreter) wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes mit mindestens der einfachen Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder bestellt und abberufen. Mit der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses gleich aus welchem Grunde endet auch seine Stellung als Vertretungsorgan des Vereins. Entsprechendes gilt im Falle der Amtsniederlegung.

3. Der hauptamtliche Geschäftsführer (besonderer Vertreter) ist dem Vorstand verantwortlich und ihm gegenüber zur Berichterstattung über alle wichtigen Vorgänge innerhalb des Vereins verpflichtet.

4. Der Vorstand legt die Bezüge des hauptamtlichen Geschäftsführers fest. Für ihn darf eine D&O-Versicherung als Vermögensschadenshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sowie eine Unfallversicherung abgeschlossen

§ 13: Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB gemeinsam vertreten. Hat der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellt, ist dieser einzelvertretungsberechtigt, seine Vertretungsmacht (gerichtlich und außergerichtlich) erstreckt sich jedoch nur auf die laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 14: Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der regulären Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt aufführt.

§ 15: Auflösung der Verein oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Islamic Relief Deutschland Humanitäre Organisation in Deutschland e.V.“ mit Sitz in 50858 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

letzte Änderung: 27.07.2023